Allgemeine Geschäftsbedingungen

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I. Geltungsbereich

Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle zwischen dem Hanke Konsek Ingenieurbüro – nachfolgend Auftragnehmer genannt – und dem Kunden abgeschlossenen Verträge – nachfolgend Auftraggeber genannt – über die seitens der Auftragnehmerin erbrachten Leistungen. Sie gelten zudem für sämtliche künftigen Geschäftsbeziehungen zu gewerblichen Kunden, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers, welche der Auftragnehmer nicht ausdrücklich anerkennt, sind für diesen unverbindlich, auch wenn sie der Auftragnehmer nicht ausdrücklich widerspricht. Die nachfolgenden Bedingungen gelten auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Bestellung vorbehaltlos ausführt.

Sämtliche Vereinbarungen, die zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer zur Ausführung von Aufträgen getroffen werden, sind in hierzu abzuschließenden Verträgen schriftlich niedergelegt.

II. Angebot und Vertragsschluss

  1. Auftragserteilungen sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
  2. Nimmt der Auftraggeber ein Angebot des Auftragsnehmers nicht innerhalb von 3 Wochen seit Zugang an, so ist der Auftragnehmer zum Widerruf berechtigt.

III. Leistungen des Auftragnehmers

  1. Die Tätigkeit des Auftragnehmers besteht – sofern nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart wird – in der unabhängigen und weisungsfreien Beratung des Auftraggebers als Dienstleistung.
  2. Ein konkreter Erfolg wird weder geschuldet noch garantiert. Der Auftraggeber entscheidet in alleiniger Verantwortung über den Zeitpunkt sowie Art und Umfang der vom Auftragnehmer empfohlenen oder mit dem Auftragnehmer abgestimmten Maßnahmen. Dies gilt selbst dann, wenn der Auftragnehmer die Umsetzung abgestimmter Planungen oder Maßnahmen durch den Auftraggeber begleitet.
  3. Der konkrete Inhalt und Umfang der vom Auftragnehmer zu erbringenden Tätigkeit richtet sich nach dem schriftlich erteilten Auftrag. Ergibt sich die Notwendigkeit von Zusatz- oder Ergänzungstätigkeiten, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber hierauf aufmerksam machen. In diesem Fall erfolgt eine Auftragserweiterung durch den Auftragnehmer auch dadurch, dass der Auftraggeber die Zusatz- oder Ergänzungstätigkeit anfordert oder entgegennimmt.
  4. Der Auftragnehmer legt die vom Auftraggeber mitgeteilten Informationen bzw. zur Verfügung gestellten Unterlagen sowie das übermittelte Zahlenmaterial bei seiner Tätigkeit als vollständig und richtig zu Grunde. Zur Überprüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit oder Ordnungsmäßigkeit oder zur Durchführung eigener Recherchen ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet. Dies gilt auch dann, wenn im Rahmen des erteilten Auftrages seitens des Auftragnehmers Plausibilitätsprüfungen oder Wertermittlungen vorzunehmen sind, die allein an die vom Auftraggeber mitgeteilten Informationen, Angaben oder Unterlagen anknüpfen und nicht deren Überprüfung zum Inhalt haben.
  5. Die Erbringung rechts- oder steuerberatender Tätigkeiten ist als Vertragsinhalt ausgeschlossen.
  6. Die Weitergabe oder Präsentation schriftlicher Ausarbeitungen oder Ergebnisse des Auftragnehmers gegenüber Dritten bedürfen der vorherigen Zustimmung des Auftragnehmers und erfolgen allein im Interesse und im Auftrag des Auftraggebers. Der Dritte wird hierdurch nicht in den Schutzbereich des Auftrages zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer einbezogen. Dies gilt auch dann, wenn der Dritte ganz oder teilweise die Vergütung der Tätigkeit des Auftragnehmers für den Auftraggeber trägt oder diese übernimmt.

IV. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer die zur Auftragsdurchführung erforderlichen Informationen und Unterlagen vollständig und inhaltlich zutreffend zur Verfügung.
  2. Erbringt der Auftraggeber nach Aufforderung des Auftragnehmers die ihm obliegenden Mitwirkungshandlungen nicht oder nicht vollständig, ist der Auftragnehmer nach vorheriger schriftlicher Ankündigung berechtigt, aber nicht verpflichtet, den abgeschlossenen Vertrag fristlos zu kündigen. In diesem Fall kann der Auftragnehmer dem Auftraggeber entweder die bis zum Kündigungszeitpunkt tatsächlich erbrachten Leistungen oder aber stattdessen die vereinbarte bzw. prognostizierte Gesamtvergütung abzüglich durch die vorzeitige Vertragsbeendigung ersparte Aufwendungen in Rechnung stellen.

V. Vergütung

  1. Die Leistungen des Auftragnehmers werden nach den jeweils im Einzelfall abgeschlossenen schriftlichen Verträgen vergütet. Bei Fehlen einer entsprechenden schriftlichen Vereinbarung werden die Leistungen des Auftragnehmers nach den jeweils beim Auftragnehmer geltenden Tagessätzen, zuzüglich Auslagen, Nebenkosten, Tagesspesen etc. berechnet und vergütet.
  2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, für die voraussichtlich zu erbringenden Leistungen angemessene Vorschüsse oder für bereits erbrachte Leistungen angemessene Abschlagszahlungen in Rechnung zu stellen. Die Beratung beginnt in diesen Fällen nach Ausgleich der ersten Vorschussrechnung.
  3. Werden eingeforderte Vorschüsse oder Abschlagszahlungen oder sonstige Rechnungen des Auftragnehmers nicht oder nicht vollständig ausgeglichen, ist der Auftragnehmer berechtigt, weitere Tätigkeiten solange einzustellen, bis die offenstehende Forderung vollständig beglichen ist. Darüber hinaus kann der Auftragnehmer nach vorangegangener schriftlicher Mahnung mit Kündigungsandrohung den abgeschlossenen Vertrag fristlos kündigen. In diesem Fall kann der Auftragnehmer dem Auftraggeber entweder die bis zum Kündigungszeitpunkt tatsächlich erbrachten Leistungen oder aber stattdessen die vereinbarte bzw. prognostizierte Gesamtvergütung abzüglich durch die vorzeitige Vertragsbeendigung ersparte Aufwendungen in Rechnung stellen.
  4. Zeit- und Vergütungsprognosen des Auftragnehmers in Bezug auf die Ausführung eines Auftrages stellen eine unverbindliche Schätzung dar, da der erforderliche zeitliche Aufwand von Faktoren abhängen kann, die vom Auftragnehmer nicht beeinflusst werden können.
  5. Beruht die Überschreitung des prognostizierten Zeit- oder Vergütungsumfangs auf Umständen, die vom Auftraggeber zu verantworten sind (z. B. unzureichende Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers) ist der hieraus resultierende Mehraufwand entsprechend den jeweils gültigen Tagessätzen vom Auftragnehmer zu vergüten. Dasselbe gilt für Überschreitungen bis zu 30 %, sofern sie auf anderen Ursachen beruhen.
  6. Liegt die tatsächliche Bearbeitungszeit um mehr als 30 % über der prognostizierten Arbeitszeit, hat der Auftraggeber nach entsprechender Information durch den Auftragnehmer ein Wahlrecht entweder den Auftrag zu beenden und die bis dahin erbrachte Leistung zu den vereinbarten Konditionen zu vergüten oder den Auftrag fortzusetzen und die überschrittene Arbeitszeit zusätzlich auf Tagessatzbasis zu bezahlen.

VI. Zahlungsmodalitäten

  1. Bei der mit dem Auftragnehmer vereinbarten Vergütung handelt es sich um Netto-Preise, welche zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer zu zahlen sind.
  2. Die Rechnungen des Auftragnehmers werden ohne Abzüge mit Zugang beim Auftraggeber fällig. A-Kontorechnungen, Anzahlungen und Vorschüsse sind spätestens am 5. Kalendertag nach Rechnungsdatum auf das vom Auftragnehmer angegebene Konto zu überweisen. Abschlussrechnungen sind spätestens 14 Tage nach Fälligkeit auf das vom Auftragnehmer angegebene Konto zu überweisen.
  3. Ist der Auftraggeber Verbraucher, kommt er durch die Mahnung des Auftragnehmers, spätestens jedoch 30 Tage nach Zugang der Rechnung in Zahlungsverzug. In diesem Fall sind Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu leisten.
  4. Ist der Auftraggeber kein Verbraucher, kommt er durch Überschreitung des Zahlungsziels in Verzug; einer Mahnung bedarf es hierfür nicht. Ab Verzugseintritt betragen die Verzugszinsen 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz. Der Auftraggeber ist im Fall, dass der gesetzliche Zinssatz unterhalb dieses Mindestsatzes liegt, berechtigt, den Anfall eines geringeren Zinsschadens nachzuweisen.
  5. Der Auftraggeber darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen; im Übrigen ist die Aufrechnung ausgeschlossen. Ist der Auftraggeber kein Verbraucher, ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur befugt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.

VII. Haftung

  1. Mündliche oder fernmündliche Auskünfte, Erklärungen, Beratungen oder Empfehlungen erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen des Auftragnehmers. Sie sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich oder in Textform bestätigt werden.
  2. Eine Haftung oder Gewährleistung für den Erfolg vom Auftragnehmer empfohlener Maßnahmen ist ausgeschlossen. Dies gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer die Umsetzung abgestimmter oder empfohlener Planungen oder Maßnahmen begleitet.
  3. Der Auftragnehmer haftet, sofern es sich beim Auftraggeber um keinen Verbraucher handelt, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Der Höhe nach ist die Haftung aus den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt. Ansprüche, die sich auf eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit beziehen, unterliegen ebenfalls keiner Haftungsbeschränkung.
  4. Die Haftung des Auftragnehmers ist ebenfalls dann ausgeschlossen, falls der eingetretene Schaden auch auf unrichtige oder unvollständige Informationen bzw. Unterlagen des Auftraggebers zurückzuführen ist. Dies gilt auch dann, falls haftungsbegründende Umstände durch den Auftraggeber nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach Kenntniserlangung des Auftraggebers schriftlich gegenüber dem Auftragnehmer gerügt werden.

VIII. Geheimhaltung

  1. Die Vertragspartner verpflichten sich, alle nicht offenkundigen, kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihnen durch die Geschäftsbeziehungen bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln.
  2. Zeichnungen, Modelle, Schablonen, Muster u. ä. Gegenstände dürfen unbefugten Dritten nicht überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden. Die Vervielfältigung solcher Gegenstände ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und der urheberrechtlichen Bestimmungen zulässig.
  3. Die Vertragspartner dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung mit ihrer Geschäftsverbindung werben.

IX.

  1. Änderungen oder Ergänzungen des Auftrages oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen, mit Ausnahme von Auftragserweiterungen gem. Ziff. III. dieser Bedingungen, zu ihrer Wirksamkeit der Einhaltung der Schriftform. Eine stillschweigende Änderung des Auftrages oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist ausgeschlossen.
  2. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.
  3. Die Rechtsbeziehungen der Vertragsparteien hinsichtlich sämtlicher Verträge auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegen deutschem Recht.
  4. Erfüllungsort für sämtliche Leistungen ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers.
  5. Für alle Streitigkeiten aufgrund von Verträgen zwischen den Vertragsparteien, auch soweit sie die Wirksamkeit solcher Verträge oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen betreffen, ist Gerichtsstand das örtlich für die Stadt Braunschweig zuständige Gericht, sofern der Auftraggeber kein Verbraucher ist.